Liebe Patientinnen und Patienten!

Wir sind auch während der Corona-Pandemie gerne für Sie da!

 

 

Information zur Ordination während der Omikron-Welle:

 

1. Wir behandeln in unserer Ordination alle Patienten, unabhängig von ihrem Impf-, Genesungs- und Teststatus.

2. Im gesamten Ordinationsbereich außer bei der Arztkonsultation besteht eine FFP2-Maskenpflicht.

3. Bei akuten Symptomen (z.B. Halsschmerzen, Husten) ersuchen wir unsere Patienten, wenn möglich am Tag vor der Konsultation einen PCR-Gurgeltest durchzuführen.

 

Diese Maßnahmen dienen dazu, allen Patienten einen sicheren Aufenthalt in der Ordination zu ermöglichen. Wir ersuchen um Ihre tatkräftige Mithilfe!

 

Weitere Informationen:

Leider ist nicht immer alles planbar. Um zu vermeiden, dass sich zu viele Patienten/Begleitpersonen im Wartezimmer aufhalten, müssen wir manchmal Patienten bitten, vor der Ordination zu warten oder noch einen Spaziergang zu machen. Ihre Reihung in der Liste bleibt dabei selbstverständlich bestehen.

 

Um zu vermeiden, dass von Begleitpersonen ein Sicherheitsrisiko für andere wartende Patienten ausgeht, werden auch diese bzg. Corona-verdächtiger Symptome befragt. 

 

Unsere Patienten müssen beim Erstbesuch eine Datenschutzerklärung ausfüllen. Weiters wird bei allen unseren Patienten schriftlich eine Symptomerhebung durchgeführt, um Corona-Verdachtsfälle rasch zu erkennen und den Kontakt mit anderen Patienten in der Ordination zu vermeiden. Um Ihren Aufenthalt in unserer Ordination möglichst kurz zu halten, können Sie diese Formulare hier vorab herunterladen und ausgefüllt mitbringen.

 

Bitte kommen Sie nicht ohne telefonische oder online Voranmeldung in die Ordination. Um die Aufenthaltsdauer im Wartezimmer kurz zu halten, können wir Sie nur mit Termin annehmen.

 

Informationen zum Thema Maskenbefreiung:

Zitat von der Seite der Österreichischen HNO Gesellschaft www.hno.at:

News von 15.2.2021: Statement der HNO Gesellschaft zur Maskenpflicht:

Obwohl das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes von vielen Menschen als unangenehm und beeinträchtigend empfunden wird, hat aus HNO-fachärztlicher Sicht das Tragen der Maske deutliche gesundheitliche Vorteile durch die Vermeidung von Covid-Infektionen. Nasennebenhöhlen-Entzündungen und Behinderungen der Nasenatmung stellen keinen Grund für eine Befreiung von der Maskenpflicht dar. Besonders für Patienten mit chronischen Atemwegsentzündungen (z.B. Sinusitis) kann eine Covid-Infektion ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellen, sodass für diese Patienten ein konsequenter Schutz der Atemwege von besonderer Bedeutung ist.

 
Bei folgenden Diagnosen kann eine Befreiung von der Maskenpflicht durch ein HNO-Ärztliches Attest beantragt werden:

- beidseitige Recurrensparese

- Trachealstenose

 

Von der MNS- bzw. FFP2-Pflicht ausgenommen sind weiters auch:

- gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen sowie deren Kommunikationspartnerinnen und Kommunikationspartner während der Kommunikation.

- Schwangere; sie müssen stattdessen allerdings einen Mund-Nasen-Schutz tragen

- Kinder unter 6 Jahren

- Kinder von 6-14 Jahren können anstatt der FFP2-Maske auch einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

 

Ergänzend können Sie sich bei der Ärztekammer über Befreiung von der Maskenpflicht informieren:

FAQ Coronavirus ÄK